Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der H3 Brands Hell & Haala-Hirt GbR (nachfolgend „Agentur“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggebende“) über Leistungen der Agentur.
Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Markenstrategie, Corporate Design, Designumsetzung, Beratung, Konzeption, Kommunikation und sonstige kreative oder strategische Agenturleistungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Auftraggebenden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu.
Vertragsschluss
2
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung der Agentur, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Angebots oder Vertragsdokuments oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Leistungsbeschreibungen, Briefings, Präsentationen, Timings oder sonstige Projektunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Leistungsgegenstand & Phasen
3
Die Agentur erbringt Leistungen in folgenden Kernbereichen:
Strategie: z.B. Markenanalyse, Positionierung, Workshop-Leistungen.
Corporate Design: z.B. Logoentwicklung, Typografie, Farbwelt, Bildsprache.
Designumsetzung: z.B. Erstellung von Guidelines, Geschäftsausstattung, digitalen Assets oder Kampagnenmitteln.
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Briefing oder sonstigen ausdrücklich einbezogenen Leistungsunterlagen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Agentur die Erbringung kreativer, beratender und konzeptioneller Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Präsentationen, Konzepte, Entwürfe, Moodboards und sonstige Zwischenergebnisse dienen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Konkretisierung des Projekts und stellen nicht ohne Weiteres die endgültig geschuldete Leistung dar.
Vergütung & Zahlungsbedingungen
4
Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung je angefangene 15 Minuten, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Agentur berechtigt, Abschlagszahlungen, Vorschüsse oder eine Abrechnung nach Projektfortschritt zu verlangen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Einwendungen gegen Rechnungen sind der Agentur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform mitzuteilen. Gesetzliche Einwendungen bleiben unberührt.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
Auslagen und Fremdkosten, insbesondere für Druck, Produktion, Lizenzen, Schriften, Stockmaterial, Reisen, Versand oder sonstige projektbezogene Drittleistungen, werden nach Absprache gesondert berechnet.
Die von der Agentur berechneten Honorare sind Netto-Honorare. Soweit eine Künstlersozialabgabe anfällt, ist diese von den Auftraggebenden in gesetzlich geschuldeter Höhe eigenverantwortlich abzuführen.
Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzustellen.
Einsatz Dritter & Fremdleistungen
5
Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung freie Mitarbeitende, Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen.
Fremdleistungen wie Druck, Produktion, Fotografie, Illustration, Programmierung, Hosting, Übersetzung oder Lizenzbeschaffung sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Die Agentur ist berechtigt, solche Leistungen im Namen und für Rechnung der Auftraggebenden oder im eigenen Namen für Rechnung der Auftraggebenden zu beauftragen, soweit dies projektbezogen sachgerecht ist.
Lieferzeiten, Verfügbarkeiten und Preise von Fremdleistungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters, soweit diese für das Projekt relevant sind.
Urheber-und Nutzungsrechte
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Termine und Fristen
7
Die Agentur räumt an den von ihr erstellten urheberrechtlich geschützten Leistungen Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB sowie der jeweiligen individuellen Vereinbarung ein.
Die Agentur räumt der Auftraggeberschaft nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den konkret vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, offene Dateien (z. B. InDesign, Illustrator) herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, die Übertragung an Dritte, die Nutzung durch verbundene Unternehmen, die Bearbeitung über den vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung in weiteren Medien oder für weitere Zwecke bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und gegebenenfalls einer zusätzlichen Vergütung.
Rechte an Entwürfen, Varianten, verworfenen Konzepten, Pitches, Präsentationen, Zwischenständen, offenen Dateien, Arbeitsdateien, Figma-Dateien, Produktionsdaten und sonstigen nicht final freigegebenen Materialien verbleiben bei der Agentur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit Leistungen auf Materialien, Inhalten oder Rechten Dritter beruhen, erhält die Auftraggeberschaft nur die Rechte, die der Agentur ihrerseits wirksam eingeräumt wurden.
Soweit branchenüblich und im Einzelfall zumutbar, soll die Agentur als Urheberin bzw. Gestalterin der Leistungen benannt werden.
Angaben zu Projektzeiten, Lieferfristen und Timings sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung der Auftraggebenden, Verzögerungen durch Dritte, höherer Gewalt, Arbeitskampf, technischen Ausfällen oder behördlichen Maßnahmen.
Gerät ein Projekt aus Gründen in Verzug, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, ist die Agentur berechtigt, Projektzeiten und Ressourcen neu zu disponieren.
In den Designphasen sind, sofern im Angebot nicht anders geregelt, zwei Korrekturschleifen enthalten. Darüber hinausgehende Änderungen, Alternativentwürfe, Neuansätze oder zusätzliche Abstimmungsrunden werden nach Zeitaufwand berechnet.
Die Abnahme darf nicht wegen bloßer subjektiver gestalterischer oder künstlerischer Vorstellungen verweigert werden, sofern die Leistungen im Wesentlichen den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
Soweit Arbeitsergebnisse ihrer Natur nach abnahmefähig sind, haben die Auftraggebenden diese unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und innerhalb von 7 Werktagen freizugeben oder wesentliche Mängel in Textform konkret zu rügen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine begründete Mängelrüge noch eine sonstige Rückmeldung, gelten die Leistungen als vertragsgemäß freigegeben, sofern die Agentur bei Übergabe auf diese Folge hingewiesen hat.
Geringfügige gestalterische, technische oder produktionstypische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
Korrekturschleifen & Abnahme
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Änderungswünsche & Zusatzleistungen
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Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzwünsche der Auftraggebenden nach Vertragsschluss sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart werden.
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach Zeitaufwand oder gemäß gesonderter Vereinbarung zusätzlich berechnet.
Die Agentur ist berechtigt, hierdurch bedingte Auswirkungen auf Termine, Fristen und Projektabläufe angemessen zu berücksichtigen.
Die Auftraggebenden stellen der Agentur alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem gängigen Format zur Verfügung.
Die Auftraggebenden versichern, dass sie zur Nutzung der bereitgestellten Materialien berechtigt sind und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Kommt die Auftraggeberschaft ihren Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann von der Agentur gesondert berechnet werden.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unzutreffenden, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben der Auftraggebenden beruhen, gehen nicht zulasten der Agentur.
Mitwirkungspflichten der Auftraggebenden
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Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggebenden regelmäßig vertrauen dürfen.
Im Übrigen ist die Haftung der Agentur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erarbeiteten Lösungen, insbesondere im Markenrecht, es sei denn, eine entsprechende rechtliche Prüfung wurde ausdrücklich beauftragt.
Für die rechtliche Prüfung von Marken, Kennzeichen, wettbewerbsrechtlichen, presserechtlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen sind die Auftraggebenden verantwortlich, soweit die Agentur nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt wurde.
Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
Die Agentur schuldet keine bestimmte wirtschaftliche, strategische oder unternehmerische Entscheidung der Auftraggebenden und haftet nicht für Entscheidungen, die von den Auftraggebenden eigenverantwortlich auf Grundlage der erbrachten Leistungen getroffen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Haftung
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Die Agentur ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit den Auftraggebenden zu Referenzzwecken zu benennen und die für die Auftraggeberschaft erbrachten finalen Arbeitsergebnisse sowie zulässiges Case-Study-Material für eigene werbliche und redaktionelle Zwecke zu nutzen, insbesondere auf der Website, im Portfolio, in Präsentationen, auf LinkedIn, Behance und vergleichbaren Plattformen sowie im Rahmen von Awards und Pitches.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Nennung des Namens sowie die Nutzung des Logos der Auftraggebenden.
Solange Arbeitsergebnisse oder Projektinhalte noch nicht veröffentlicht wurden oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, wird die Agentur diese Materialien nur in anonymisierter Form oder mit Zustimmung der Auftraggebenden veröffentlichen, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Eigenwerbung & Referenznennung
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Die Auftraggebenden versichern, dass die von ihnen bereitgestellten Inhalte, Marken, Kennzeichen, Bilder, Texte, Daten und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind oder in der vorgesehenen Weise genutzt werden dürfen.
Die Auftraggebenden stellen die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch von den Auftraggebenden gelieferte oder freigegebene Inhalte resultieren, es sei denn, die Agentur hat die Rechtsverletzung zu vertreten.
Dies gilt auch für Ansprüche aufgrund von Persönlichkeits-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen.
Rechte Dritter & Freistellung
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Vertraulichkeit
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Aufrechnung & Zurückbehaltung
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Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit zu verwenden.
Soweit die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, geht diese im Falle von Widersprüchen vor.
Die Auftraggebenden sind zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Schlussbestimmungen
16
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur.
Individuelle Vereinbarungen mit den Auftraggebenden gehen diesen AGB vor.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.